|
|||||||||||||||||||||||||||||||
|
Ericit.org - Student & Arbeitsrecht - Teil 1 hier gehts zum 2. Teil Arbeitsrecht für Studenten 1 Arbeitsrecht 1.1 Studentenbeschäftigung
Zur klassischen Studentenbeschäftigung zählt der Werkstudent. Werkstudent bist du, wenn du nicht zur Berufsausbildung, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt wirst. Die Ausbildung steht nicht im Vordergrund, sondern die entgeltliche Arbeitleistung. Als Werkstudent bist du Arbeitnehmer mit all seinen Rechten und Pflichten. 1.2 Abgrenzung zu Praktikum und
Volontariat 1.2.1 Praktikum Praktikanten sind grundsätzlich sog. zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und damit Arbeitnehmer. 1.2.2 Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktikum 1.2.3 Volontariat Ein Volontariat kann auch Berufsausbildung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG sein. Dann kann ein sich unmittelbar anschließendes Arbeitsverhältnis unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen befristet werden. Erforderlich für das Volontariat ist dann, dass eine inhaltlich geordnete Ausbildung für eine zeitlich angemessene Zeit durchlaufen wird und das Vertragsverhältnis einem Berufsausbildungsverhältnis ähnlich ist. 1.3 Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer Grundsätzlich unterscheidet man nur Arbeitnehmer und Arbeitsvertrag einerseits sowie Nichtarbeitnehmer und Dienst- oder Werkvertrag andererseits. Ob du Arbeitnehmer bist, bestimmt sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit. 1.3.1 Abgrenzung des Freien Mitarbeiters
zum Arbeitnehmer Durch die Selbständigkeit unterscheidet sich der Freie Mitarbeiter von Arbeitnehmer, der persönlich anhängig ist und seine Arbeitsleistung im Rahmen einer von Dritten (Arbeitgeber) bestimmten Arbeitorganisation erbringt. Arbeitnehmer leisten in Gegensatz zu Freien Mitarbeitern fremdbestimmte Arbeit und sind weisungsgebunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts BAG enthält der § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. Selbständig ist danach, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Umgekehrt ist unselbständig, wer persönlich abhängig ist und seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann. Maßgeblich für ein Arbeitsverhältnis ist insbesondere, dass der Arbeitgeber innerhalb eines bestimmen zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verfügen kann. Ob du Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer bist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Frage, in welchem Maße du aufgrund bestehender Weisungsrechte persönlich abhängig bist, lässt sich daher nicht abstrakt beurteilen, sondern hängt von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Wichtig für dich ist, zu wissen, dass nicht die Bezeichnung oder der Inhalt des Vertrages maßgeblich sind, sondern die tatsächliche Durchführung des Vertrages, also wie und was du praktisch arbeitest. Um dir die Abgrenzung zu veranschaulichen hier die wesentlichen Abgrenzungskriterien: (1) Eingliederung Wenn diese Merkmale vorliegen, bist du aber noch nicht
automatisch Arbeitnehmer. Sie sind lediglich ein Indiz. Umgekehrt ist
es ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, wenn ein
eigens Büro vorhanden ist und genutzt wird. (3) Krankheit und Lohnfortzahlung (4) Unternehmerrisiko (6) Vergütung (7) Vertragsgegenstand Wenn der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er durch Weisungen des Arbeitgebers konkretisiert wird, spricht dies für ein Arbeitsverhältnis. (8) Weisungsgebundenheit Aber wenn die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers erreicht wird, Arbeitsbeginn und Arbeitsende sowie die Pausen bestimmt werden und die Tätigkeit in dem fremden Unternehmen erfolgen muss, spricht dies für ein Arbeitsverhältnis. Denn dann kann die Zeit aus tatsächlichen Gründen nicht mehr frei eingeteilt werden. Ebenso für ein Arbeitsverhältnis spricht, wenn die Arbeitszeit durch Dienstpläne geregelt wird, an denen der Mitarbeiter nicht mitbestimmen kann. 1.3.2. Umgehung des Kündigungs-
und Sozialschutzes 1.3.2.1 Begriff des Scheindienstvertrages
bzw. Scheinwerkvertrages 1.3.2.2 Rechtsfolgen bei Scheindienstvertrag
bzw. Scheinwerkvertrag (1) Beiderseitige Kenntnis Du hast als Arbeitnehmer gegen deinen Arbeitgeber einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Denn dein Arbeitgeber hat das Risiko, dass festgestellt wird, dass du in Wirklichkeit ein Arbeitnehmer bist, bewusst auf sich genommen. Dein Arbeitgeber hat daneben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Überbezahlung, d.h. der Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten höheren Vergütung nach Dienstvertrag bzw. Werkvertrag und der üblichen Vergütung bei einem Arbeitsverhältnis. Wenn beide Vertragsparteien wissen, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist der Rückzahlungsanspruch nämlich nach § 814 BGB ausgeschlossen. (2) Beiderseitiger Rechtsirrtum Du hast als Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Denn aus dem Umstand, dass für die freie Mitarbeit eine höhere Vergütung vereinbart und gezahlt wurde, kann nicht der Schluss der gezogen werden, dass dein Arbeitgeber und du diese höhere Vergütung auch für den Fall eines Arbeitsverhältnisses vereinbart hätten. Deshalb hat dein Arbeitgeber gegen dich einen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen tatsächlich gezahlter und arbeitnehmerüblicher Vergütung. Außerdem hat er nach § 812 ff. BGB einen Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmer-Anteils zur Sozialversicherung. Da regelmäßig ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorlag, führt dies in den Grenzen des § 25 SGB IV zu Nachforderungsansprüchen der Einzugsstelle gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann seinen Anspruch auf den Arbeitnehmer-Anteil aber nur im Lohnabzugsverfahren geltend machen, wobei ein unterbliebener Abzug grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachgeholt werden kann. Wenn der Arbeitgeber den unterbliebenen Abzug nicht verschuldet hat, kann er den Abzug auch noch danach vornehmen. Gegebenenfalls musst du als Arbeitnehmer aber gar nichts zahlen, wenn du dich nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen kannst. hier gehts zum 2. Teil Arbeitsrecht für Studenten
|
||||||||||||||||||||||||||||||
|
|||||||||||||||||||||||||||||||