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Ericit.org - Student & Arbeitsrecht - Teil 1 hier gehts zum 2. Teil Arbeitsrecht für Studenten

1 Arbeitsrecht

1.1 Studentenbeschäftigung
Als Studentenbeschäftigung verstehen wir im Folgenden jede bezahlte Beschäftigung, der du als Student neben deinem Studium zu Erwerbszwecken nachgehst.

Zur klassischen Studentenbeschäftigung zählt der Werkstudent.

Werkstudent bist du, wenn du nicht zur Berufsausbildung, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt wirst. Die Ausbildung steht nicht im Vordergrund, sondern die entgeltliche Arbeitleistung. Als Werkstudent bist du Arbeitnehmer mit all seinen Rechten und Pflichten.

1.2 Abgrenzung zu Praktikum und Volontariat
Im Gegensatz zur Studentenbeschäftigung dient das Praktikum und das Volontariat dem Erwerbszweck.

1.2.1 Praktikum
Das Praktikum ist nur vorübergehend und soll praktische Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten Tätigkeit oder Ausbildung vermitteln. Es ist aber keine systematische Berufsausbildung im Rahmen einer Gesamtausbildung, sondern wird für die Zulassung zum Studium, zu einer Prüfung oder zu anderen Zwecken benötigt.

Praktikanten sind grundsätzlich sog. zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte und damit Arbeitnehmer.

1.2.2 Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktikum
Achtung für ein Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktikum gelten Besonderheiten. Wenn du als Student im Rahmen deines Studiums eine dem Studienziel dienende praktische Ausbildung machst bzw. eine berufsspezifische Tätigkeit während eines durch Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Praxissemesters ausübst, bist kein Praktikant mit Arbeitnehmereigenschaft im Sinne einiger gesetzlicher Bestimmungen. So hast du als Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktikant keinen Anspruch auf Urlaub, Arbeitsentgelt und auf Einhaltung der besonderen Kündigungsschutzbestimmungen für Praktikanten. Grund dafür ist, dass du nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BAG) auch während der Zeit deines Praktikums schwerpunktmäßig der Hoch- bzw. Fachhochschule zugeordnet bleibst.

1.2.3 Volontariat
Das Volontariat dient ebenso wie das Praktikum der Ausbildung. Im Gegensatz zum Praktikanten erhält der Volontär aber weder eine vollständig abgeschlossene Fachausbildung noch in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Die Unterscheidung zum Praktikum ist mittlerweile praktisch bedeutungslos. Der wesentliche Unterschied des Volontärs lag nach § 82a HGB ursprünglich darin, dass er unentgeltlich zur Ausbildung beschäftigt wurde. Nunmehr hat aber auch der Volontär einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach § 17 Abs. 1 BBiG, da er zum Personenkreis des § 26 BBiG zählt.

Ein Volontariat kann auch Berufsausbildung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG sein. Dann kann ein sich unmittelbar anschließendes Arbeitsverhältnis unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen befristet werden. Erforderlich für das Volontariat ist dann, dass eine inhaltlich geordnete Ausbildung für eine zeitlich angemessene Zeit durchlaufen wird und das Vertragsverhältnis einem Berufsausbildungsverhältnis ähnlich ist.

1.3 Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer
Wenn du als Student einer sog. Studentenbeschäftigung nachgehst, fällt das Beschäftigungsverhältnis unter den Geltungsbereich des Arbeitsrechts, wenn du Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts bist.

Grundsätzlich unterscheidet man nur Arbeitnehmer und Arbeitsvertrag einerseits sowie Nichtarbeitnehmer und Dienst- oder Werkvertrag andererseits. Ob du Arbeitnehmer bist, bestimmt sich nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit.

1.3.1 Abgrenzung des Freien Mitarbeiters zum Arbeitnehmer
Nichtarbeitnehmer bist du als sog. Freier Mitarbeiter. Als solcher bist du selbständig für ein fremdes Unternehmen aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages tätig.

Durch die Selbständigkeit unterscheidet sich der Freie Mitarbeiter von Arbeitnehmer, der persönlich anhängig ist und seine Arbeitsleistung im Rahmen einer von Dritten (Arbeitgeber) bestimmten Arbeitorganisation erbringt. Arbeitnehmer leisten in Gegensatz zu Freien Mitarbeitern fremdbestimmte Arbeit und sind weisungsgebunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts BAG enthält der § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. Selbständig ist danach, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Umgekehrt ist unselbständig, wer persönlich abhängig ist und seine Tätigkeit nicht frei gestalten kann. Maßgeblich für ein Arbeitsverhältnis ist insbesondere, dass der Arbeitgeber innerhalb eines bestimmen zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verfügen kann.

Ob du Freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer bist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Frage, in welchem Maße du aufgrund bestehender Weisungsrechte persönlich abhängig bist, lässt sich daher nicht abstrakt beurteilen, sondern hängt von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Wichtig für dich ist, zu wissen, dass nicht die Bezeichnung oder der Inhalt des Vertrages maßgeblich sind, sondern die tatsächliche Durchführung des Vertrages, also wie und was du praktisch arbeitest.

Um dir die Abgrenzung zu veranschaulichen hier die wesentlichen Abgrenzungskriterien:

(1) Eingliederung
Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation drückt sich vor allem darin aus, dass du in die Arbeitsabläufe des Unternehmens fest eingeplant bist und du ständig eng mit Arbeitnehmern des Unternehmens zusammenarbeiten musst. Weitere Außerdem bist du ständig in dem fremden Unternehmen anwesend und auf dessen technischen Apparat, wie Büroräume, Büroausstattung und Arbeitmaterial angewiesen.

Wenn diese Merkmale vorliegen, bist du aber noch nicht automatisch Arbeitnehmer. Sie sind lediglich ein Indiz. Umgekehrt ist es ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit, wenn ein eigens Büro vorhanden ist und genutzt wird.
(2) Gewerbeanmeldung
Dass ein Gewerbe angemeldet ist, ist als zur Abgrenzung völlig unbeachtlich.

(3) Krankheit und Lohnfortzahlung
Eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall spricht nicht zwingend für ein Arbeitsverhältnis. Denn diese kommt nach § 616 BGB auf für einen Freien Mitarbeiter in Betracht.

(4) Unternehmerrisiko
Der Freie Mitarbeiter trägt typischerweise ein eigenes Unternehmerrisiko. So ist dieser regelmäßig bei eigener Zeiteinteilung gleichzeitig für mehrere Unternehmen tätig ist und kann das Arbeitsvolumen innerhalb der vorgegebenen Zeit ohne Einsatz weiterer Hilfskräfte nicht bewältigen.
(5) Urlaub
Die Gewährung von Urlaub spricht noch nicht gegen eine Freie Mitarbeiterschaft, wenn der Mitarbeiter den Zeitpunkt des Urlaubs allerdings abstimmen und festlegen muss ist er zwingend Arbeitnehmer.

(6) Vergütung
Die Art der Vergütung hat keinerlei Bedeutung. Denn maßgeblich sind die Umstände der Dienstleistung, nicht die Modalitäten der Entgeltzahlung.

(7) Vertragsgegenstand
Für ein freies Mitarbeiterverhältnis spricht, wenn die zu leistenden Dienste nicht rahmenmäßig umschrieben, sondern vertraglich konkret festgelegt werden. Der Mitarbeiter stellt dann nicht nur seine Arbeitskraft zur Verfügung, sondern schuldet eine bestimmte Dienstleistung.

Wenn der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er durch Weisungen des Arbeitgebers konkretisiert wird, spricht dies für ein Arbeitsverhältnis.

(8) Weisungsgebundenheit
Grundsätzlich spricht es für umso mehr für ein Arbeitsverhältnis, je mehr der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung einseitig bestimmen kann und weitere Aufgaben übertragen kann. Denn wer Einzelanordnungen unterworfen ist, ist persönlich abhängig und somit Arbeitnehmer. Wer dagegen nur generell abstrakte Richtlinien einzuhalten hat, ist Freier Mitarbeiter.
(9) Zeiteinteilung
Die Bestimmung des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit spricht nicht gegen die Freie Mitarbeiterschaft. Der Mitarbeiter ist nämlich nicht persönlich abhängig, wenn er innerhalb des vereinbarten zeitlichen Rahmens die Zeit seiner Tätigkeit frei einteilen kann.

Aber wenn die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers erreicht wird, Arbeitsbeginn und Arbeitsende sowie die Pausen bestimmt werden und die Tätigkeit in dem fremden Unternehmen erfolgen muss, spricht dies für ein Arbeitsverhältnis. Denn dann kann die Zeit aus tatsächlichen Gründen nicht mehr frei eingeteilt werden. Ebenso für ein Arbeitsverhältnis spricht, wenn die Arbeitszeit durch Dienstpläne geregelt wird, an denen der Mitarbeiter nicht mitbestimmen kann.

1.3.2. Umgehung des Kündigungs- und Sozialschutzes
Da der freie Mitarbeiter keinen Kündigungs- und Sozialschutz wie ein Arbeitnehmer genießt, wird die freie Mitarbeiterschaft auch zur Umgehung dieses Schutzes missbraucht.

1.3.2.1 Begriff des Scheindienstvertrages bzw. Scheinwerkvertrages
Wenn ein Vertrag als Freier Mitarbeits-, Dienst- oder Werkvertrag bezeichnet ist, in Wahrheit aber wie ein Arbeitsvertrag durchgeführt werden soll oder praktisch als Arbeitsvertrag durchgeführt wird, liegt ein sog.r Scheindienstvertrag oder Scheinwerkvertrag vor. Entscheidend ist also nicht, wie der Vertrag bezeichnet wird, sondern wie sich die Beschäftigung tatsächlich darstellt.

1.3.2.2 Rechtsfolgen bei Scheindienstvertrag bzw. Scheinwerkvertrag
Du musst grundsätzlich zwischen zwei Konstellationen unterscheiden. Zum einen die Rechtsfolgen, wenn dein Arbeitgeber und du wissen, dass nur ein Scheindienstvertrag bzw. Scheinwerkvertrag vorliegt, zum anderen wenn dein Arbeitgeber und du fälschlicherweise angenommen haben, dass es sich um eine freie Mitarbeiterschaft handelt..

(1) Beiderseitige Kenntnis
Wenn dein Arbeitgeber und du die mit einem Arbeitsverhältnis verbundenen sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen rechtlichen Folgen zulasten der Allgemeinheit umgehen wollt, liegt ein wirksames Arbeitsverhältnis vor. Es liegt kein Scheingeschäft nach § 117 BGB vor, da kein Schein- oder verdecktes Rechtsgeschäft vorliegt, sondern ein Vertrag, der falsch bezeichnet ist. Dies hat folgende Konsequenzen:

Du hast als Arbeitnehmer gegen deinen Arbeitgeber einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Denn dein Arbeitgeber hat das Risiko, dass festgestellt wird, dass du in Wirklichkeit ein Arbeitnehmer bist, bewusst auf sich genommen.

Dein Arbeitgeber hat daneben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Überbezahlung, d.h. der Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten höheren Vergütung nach Dienstvertrag bzw. Werkvertrag und der üblichen Vergütung bei einem Arbeitsverhältnis. Wenn beide Vertragsparteien wissen, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist der Rückzahlungsanspruch nämlich nach § 814 BGB ausgeschlossen.

(2) Beiderseitiger Rechtsirrtum
Wenn dein Arbeitgeber und du, das Arbeitsverhältnis fälschlicherweise als freie Mitarbeiterschaft angesehen habt und ihr euch damit in einem sog.n beiderseitigen Rechtsirrtum befunden habt, wird der Vertrag angepasst. Diese Anpassung erfolgt gemäß § 313 BGB nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftgrundlage. Dazu vertritt das BAG folgende Ansicht:

Du hast als Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Denn aus dem Umstand, dass für die freie Mitarbeit eine höhere Vergütung vereinbart und gezahlt wurde, kann nicht der Schluss der gezogen werden, dass dein Arbeitgeber und du diese höhere Vergütung auch für den Fall eines Arbeitsverhältnisses vereinbart hätten.

Deshalb hat dein Arbeitgeber gegen dich einen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zwischen tatsächlich gezahlter und arbeitnehmerüblicher Vergütung.

Außerdem hat er nach § 812 ff. BGB einen Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmer-Anteils zur Sozialversicherung. Da regelmäßig ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorlag, führt dies in den Grenzen des § 25 SGB IV zu Nachforderungsansprüchen der Einzugsstelle gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann seinen Anspruch auf den Arbeitnehmer-Anteil aber nur im Lohnabzugsverfahren geltend machen, wobei ein unterbliebener Abzug grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachgeholt werden kann. Wenn der Arbeitgeber den unterbliebenen Abzug nicht verschuldet hat, kann er den Abzug auch noch danach vornehmen.

Gegebenenfalls musst du als Arbeitnehmer aber gar nichts zahlen, wenn du dich nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen kannst.

hier gehts zum 2. Teil Arbeitsrecht für Studenten



 

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