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Ericit.org - Student & Arbeitsrecht - Teil 2 1.4 Beschäftigung 1.4.1 Befristung 1.4.1.1 Zeitbefristeter Arbeitsvertrag
Man unterscheidet zwischen Befristung ohne und mit sachlichem Grund (1) Befristung ohne Sachgrund Die Befristung ist allerdings nur möglich, wenn du neu angestellt wirst. Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist nämlich nicht zulässig, wenn du mit demselben Arbeiteber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis hattest. Da der Gesetzgeber keine zeitliche Grenze aufgestellt hat, kommt die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG auch bei lange zurückliegenden und nur ganz kurzfristigen Arbeitsverhältnissen nicht in Betracht. Das Gesetz meint aber nur frühere Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber. Daher schadet es nur, wenn du bereits früher in diesem Unternehmen beschäftigt warst, nicht dagegen wenn du in einem anderen Konzernunternehmen, als Auszubildender oder Leiharbeiter beschäftigt warst. Da es das Ziel des Gesetzgebers war, befristete Arbeitsverhältnisse als Brücke zu Dauerarbeitsverhältnissen anzubieten und Kettenarbeitsverhältnisse zu unterbinden, scheidet die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis dreimalig zu verlängern bereits aus, wenn das Arbeitsverhältnis nur kurzfristig unterbrochen ist. Unter Verlängerung versteht man daher nur das unmittelbare Aufeinanderfolgen zweier befristeter Arbeitsverträge ohne Änderung des Vertragsinhalts, d.h. die Verlängerung muss an dem auf den letzten Tag des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses folgenden Tag beginnen. Achtung: Wenn du in einem Bewerbungsgespräch von deinem zukünftigen Arbeitgeber nach einer früheren Beschäftigung gefragt wirst und diese Frage unwahr beantwortest, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis anfechten bzw. fristlos kündigen. (2) Befristung mit Sachgrund Ein Sachgrund für eine Befristung kann gegeben sein, wenn du als Student dadurch die Möglichkeit erhältst, die Anforderungen deines Studiums mit denen der Beschäftigung in Einklang zu bringen. Die besondere Situation des Studiums kann aber kein Sachgrund sein, wenn eine befristete Beschäftigung sowohl in der vorlesungsfreien Zeit als auch während des Semesters erfolgt. Sachgründe für eine Befristung sind: Ein branchenspezifischer Grund für eine Befristung mit dir als Studenten, der neben dem Studium einen „Job“ sucht, besteht allerdings nur, soweit die Befristung erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit den wechselnden Erwerbserfordernissen des Studiums anzupassen. Dieser Sachgrund entfällt bei entsprechend flexibler Gestaltung des Arbeitsverhältnisses. Wenn du als Arbeitnehmer eine Befristung ausdrücklich wünschst, stellt dies auch einen Sachgrund dar. Achtung: Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen wird nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre Sachgrund hin überprüft. Ein gegebenenfalls vorangegangenes unbefristetes Arbeitsverhältnis wird mit dem vorbehaltlosen Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses aufgelöst. Achtung: Nimmt der Arbeitgeber an Arbeitseinsätzen interessierte studentische Hilfskräfte in eine Interessenliste auf, so kommt dadurch noch kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande, wenn für den Arbeitgeber nicht die Verpflichtung besteht, Arbeitseinsätze anzubieten und wenn die studentische Hilfskraft nicht verpflichtet ist, etwaige Arbeitsangebote anzunehmen. 1.4.1.2 Zweckbefristeter Arbeitsvertrag Achtung: In den Fällen, in denen der Endtermin des befristeten Arbeitsverhältnisses für dich nicht vorauszusehen ist, wird ihm dir eine Auslaufrist zugebilligt, da es unzumutbar wäre, wenn das Arbeitsverhältnis vom einen auf den anderen Tag enden würde. Diese Frist beginnt, wenn dir eine schriftliche Unterrichtung durch deinen Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung zugeht und beträgt nach § 15 Abs. 2 TzBfG zwei Wochen. Nach § 22 Abs. 1 TzBfG können selbstverständlich längere Fristen im Arbeitsvertrag vereinbart werden, da diese zu Gunsten des Arbeitnehmers sind, kürzere allerdings nicht. Vom zweckbefristeten Arbeitsverhältnis zu unterscheiden ist das auflösend bedingte nach § 158 Absatz 2 BGB, bei dem der Endtermin von einem der Parteien als ungewiss angesehenen Ereignisses abhängig gemacht wird. 1.4.2 Rechtsfolgen bei zulässiger und unzulässiger Befristung 1.4.2.1 zulässige Befristung Wird das Arbeitsverhältnis aber über den vorgesehenen Endtermin hinaus stillschweigend fortgesetzt, gilt es gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht unverzüglich ein Widerspruch erfolgt und der Arbeitgeber bzw. der Vertreter, der zum Abschluss des Arbeitsvertrages berechtigt wäre, Kenntnis von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat. 1.4.2.2 unzulässige Befristung 1.4.3 Kündigung 1.4.4 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Daneben hast du als krankenversicherter Student auch einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Krankengeld. Beide Ansprüche bestehen zwar grundsätzlich nebeneinander, um jedoch einen doppelten Anspruch auf gleichgerichtete Leistungen zu vermeiden, genießt der arbeitsrechtliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung Vorrang. Deshalb ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Nr. 1 SGB V solange der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt. Die Krankenkasse muss dir als Versichertem erst Krankengeld zahlen, wenn der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Anspruch nicht erfüllt. Die Entgeltfortzahlung wird für die Dauer der Erkrankung vom ersten Krankheitstag an, maximal aber für sechs Wochen geleistet. Wenn du länger als sechs Wochen krank bist, zahlt ab der siebten Krankheitswoche die Krankenkasse das Krankengeld. Zur Dauer der Entgeltfortzahlung allgemein, kannst du auch hier nachsehen.
1.4.5 Feiertagsvergütung 1.4.6 Urlaub Achtung: Da das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht, hast du bei einer regelmäßigen Fünf-Tages-Woche nur anteilig Anspruch auf 20 Tage Urlaub nach dem Gesetz. Wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet hast du einen Anspruch auf Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Für jeden vollen Monat erhältst du anteilig ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Wenn die sechsmonatige Wartezeit nicht erfüllt ist, wird die Ermittlung komplizierter. Bei Interesse findest du hier Antworten. 1.4.7 Teilzeitbeschäftigung 1.4.7.1 Diskriminierungsverbot 1.4.7.2 Überstunden Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, dass du allein mit dem Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages konkludent zum Ausdruck gebracht hast, keine Überstunden in dem Umfang leisten zu wollen, in dem vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer herangezogen werden können. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch, dass vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sich mit Abschluss des Arbeitsvertrages konkludent zu Mehrarbeit bereit erklären. Ein derartiger Wille kann aber nicht angenommen werden, da eine Vollzeitkraft eine vergleichsweise höhere Arbeitsbelastung hat. Da Überstunden unabhängig von der Beschäftigung nur die Ausnahme darstellen dürfen, ist eine vertraglich unterstellte unterschiedliche Leistungsbereitschaft richtigerweise nicht anzunehmen. Soweit du also als Teilzeitkraft Überstunden leistest, hast du nur einen Anspruch auf Überstundenvergütung, wenn du über die gesetzliche oder betrieblich übliche Arbeitszeit hinaus mehr arbeitest. Bei Mehrarbeit über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hast du daher keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. Maßgeblich ist nämlich keine individuelle Betrachtungsweise, sondern einen kollektive. 1.4.8 Entlohnung
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