Ericit.org - Schwerpunkte:

 

   
 

 

Ericit.org - Student & Arbeitsrecht - Teil 2

1.4 Beschäftigung
Die Beschäftigung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Da du als Student in der Regel befristet beschäftigt wirst, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten.

1.4.1 Befristung
Dein Arbeitsvertrag kann zeit- und Zweckbefristet sein.

1.4.1.1 Zeitbefristeter Arbeitsvertrag
Bei der Zeitbefristung nach § 3 Abs. 1 S. 2 Alternative 1 TzBfG wird das Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Dauer oder zumindest einen kalendermäßig bestimmbaren Zeitraum geschlossen. Wenn der vorgesehene Beendigungszeitpunkt genau bestimmt ist, endet das Arbeitsverhältnis mit diesem Zeitpunkt; fehlt dagegen eine hinreichend genaue Bestimmung, z. B. „etwa ein Jahr“, so ist die Befristung unwirksam, was zur Folge hat, dass das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Man unterscheidet zwischen Befristung ohne und mit sachlichem Grund

(1) Befristung ohne Sachgrund
Ein Arbeitsvertrag kann nach § 14 Abs. 2 TzBfG bis zu einer Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden. Zu beachten ist dabei, dass der Arbeitsvertrag oder seine höchstens dreimalige Verlängerung nicht die Gesamtdauer von 2 Jahren überschreitet.

Die Befristung ist allerdings nur möglich, wenn du neu angestellt wirst. Eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist nämlich nicht zulässig, wenn du mit demselben Arbeiteber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis hattest. Da der Gesetzgeber keine zeitliche Grenze aufgestellt hat, kommt die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG auch bei lange zurückliegenden und nur ganz kurzfristigen Arbeitsverhältnissen nicht in Betracht.

Das Gesetz meint aber nur frühere Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber. Daher schadet es nur, wenn du bereits früher in diesem Unternehmen beschäftigt warst, nicht dagegen wenn du in einem anderen Konzernunternehmen, als Auszubildender oder Leiharbeiter beschäftigt warst.

Da es das Ziel des Gesetzgebers war, befristete Arbeitsverhältnisse als Brücke zu Dauerarbeitsverhältnissen anzubieten und Kettenarbeitsverhältnisse zu unterbinden, scheidet die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis dreimalig zu verlängern bereits aus, wenn das Arbeitsverhältnis nur kurzfristig unterbrochen ist. Unter Verlängerung versteht man daher nur das unmittelbare Aufeinanderfolgen zweier befristeter Arbeitsverträge ohne Änderung des Vertragsinhalts, d.h. die Verlängerung muss an dem auf den letzten Tag des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses folgenden Tag beginnen.

Achtung: Wenn du in einem Bewerbungsgespräch von deinem zukünftigen Arbeitgeber nach einer früheren Beschäftigung gefragt wirst und diese Frage unwahr beantwortest, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis anfechten bzw. fristlos kündigen.

(2) Befristung mit Sachgrund
Da die Befristung mit Sachgrund für dich als Student nur in bestimmten Fällen relevant sein wird und eine umfangreiche Rechtsprechung zu den Sachgründen existiert, möchten wir nur kurz auf folgende Punkte eingehen:

Ein Sachgrund für eine Befristung kann gegeben sein, wenn du als Student dadurch die Möglichkeit erhältst, die Anforderungen deines Studiums mit denen der Beschäftigung in Einklang zu bringen. Die besondere Situation des Studiums kann aber kein Sachgrund sein, wenn eine befristete Beschäftigung sowohl in der vorlesungsfreien Zeit als auch während des Semesters erfolgt.

Sachgründe für eine Befristung sind:
- nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG der Einsatz als Aushilfskraft,
- nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG die Befristung im Anschluss an ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
- nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG Vertretungen
- sowie branchenspezifische Gründe.

Ein branchenspezifischer Grund für eine Befristung mit dir als Studenten, der neben dem Studium einen „Job“ sucht, besteht allerdings nur, soweit die Befristung erforderlich ist, um die Erwerbstätigkeit den wechselnden Erwerbserfordernissen des Studiums anzupassen. Dieser Sachgrund entfällt bei entsprechend flexibler Gestaltung des Arbeitsverhältnisses. Wenn du als Arbeitnehmer eine Befristung ausdrücklich wünschst, stellt dies auch einen Sachgrund dar.

Achtung: Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen wird nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre Sachgrund hin überprüft. Ein gegebenenfalls vorangegangenes unbefristetes Arbeitsverhältnis wird mit dem vorbehaltlosen Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses aufgelöst.

Achtung: Nimmt der Arbeitgeber an Arbeitseinsätzen interessierte studentische Hilfskräfte in eine Interessenliste auf, so kommt dadurch noch kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande, wenn für den Arbeitgeber nicht die Verpflichtung besteht, Arbeitseinsätze anzubieten und wenn die studentische Hilfskraft nicht verpflichtet ist, etwaige Arbeitsangebote anzunehmen.

1.4.1.2 Zweckbefristeter Arbeitsvertrag
Wenn ein Arbeitsvertrag nach § 3 Abs. 1 S. 2 Alternative 2 TzBfG zweckbefristet ist, ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht kalendermäßig bestimmbar, sondern von vornherein von dem Eintritt eines von den Parteien als gewiss angesehenen Ereignisses abhängig gemacht. Lediglich der genaue Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses wird als ungewiss angesehen, z.B. Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers.

Achtung: In den Fällen, in denen der Endtermin des befristeten Arbeitsverhältnisses für dich nicht vorauszusehen ist, wird ihm dir eine Auslaufrist zugebilligt, da es unzumutbar wäre, wenn das Arbeitsverhältnis vom einen auf den anderen Tag enden würde. Diese Frist beginnt, wenn dir eine schriftliche Unterrichtung durch deinen Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung zugeht und beträgt nach § 15 Abs. 2 TzBfG zwei Wochen. Nach § 22 Abs. 1 TzBfG können selbstverständlich längere Fristen im Arbeitsvertrag vereinbart werden, da diese zu Gunsten des Arbeitnehmers sind, kürzere allerdings nicht.

Vom zweckbefristeten Arbeitsverhältnis zu unterscheiden ist das auflösend bedingte nach § 158 Absatz 2 BGB, bei dem der Endtermin von einem der Parteien als ungewiss angesehenen Ereignisses abhängig gemacht wird.

1.4.2 Rechtsfolgen bei zulässiger und unzulässiger Befristung

1.4.2.1 zulässige Befristung
Wenn Befristung zulässig und somit wirksam ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Arbeitgeber darf dir während dieser Zeit nicht ordentlich kündigen, außer die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung wurde im Arbeitsvertrag vereinbart.

Wird das Arbeitsverhältnis aber über den vorgesehenen Endtermin hinaus stillschweigend fortgesetzt, gilt es gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht unverzüglich ein Widerspruch erfolgt und der Arbeitgeber bzw. der Vertreter, der zum Abschluss des Arbeitsvertrages berechtigt wäre, Kenntnis von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat.

1.4.2.2 unzulässige Befristung
Wenn die Befristung unzulässig und somit unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis nach § 16 TzBfG grundsätzlich unbefristet fort. Mit der viermaligen Verlängerung gilt der Arbeitsvertrag somit als auf unbestimmte Zeit geschlossen, ebenso wenn es an einem verständigen sachlichen Grund fehlt oder dieser nur vorgeschoben ist.

1.4.3 Kündigung
Da hinsichtlich der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Studenten keine Besonderheiten gelten, kannst du bei Interesse hier nachsehen.

1.4.4 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses hast du auch als Student einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß §§ 2, 3 EFZG.

Daneben hast du als krankenversicherter Student auch einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Krankengeld.

Beide Ansprüche bestehen zwar grundsätzlich nebeneinander, um jedoch einen doppelten Anspruch auf gleichgerichtete Leistungen zu vermeiden, genießt der arbeitsrechtliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung Vorrang. Deshalb ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Nr. 1 SGB V solange der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt. Die Krankenkasse muss dir als Versichertem erst Krankengeld zahlen, wenn der Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Anspruch nicht erfüllt.

Die Entgeltfortzahlung wird für die Dauer der Erkrankung vom ersten Krankheitstag an, maximal aber für sechs Wochen geleistet. Wenn du länger als sechs Wochen krank bist, zahlt ab der siebten Krankheitswoche die Krankenkasse das Krankengeld.

Zur Dauer der Entgeltfortzahlung allgemein, kannst du auch hier nachsehen.

 

1.4.5 Feiertagsvergütung
Du hast auch einen Anspruch auf eine Feiertagsvergütung. Nach § 2 EntgFG hast du einen Anspruch in Höhe des Arbeitentgeltes, das du ohne den Arbeitsausfall erhalten hättest.

1.4.6 Urlaub
Egal, ob du befristet oder unbefristet beschäftigt bist, auch als Student hast du nach § 1 BUrlG einen Anspruch auch Erholungsurlaub. Der Anspruch entsteht nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses und beträgt nach § 3 BUrlG mindestens 24 Werktage jährlich.

Achtung: Da das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht, hast du bei einer regelmäßigen Fünf-Tages-Woche nur anteilig Anspruch auf 20 Tage Urlaub nach dem Gesetz.

Wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet hast du einen Anspruch auf Teilurlaub nach § 5 BUrlG. Für jeden vollen Monat erhältst du anteilig ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Wenn die sechsmonatige Wartezeit nicht erfüllt ist, wird die Ermittlung komplizierter. Bei Interesse findest du hier Antworten.

1.4.7 Teilzeitbeschäftigung
Aufgrund des Studiums wirst du in der Regel in Teilzeit beschäftigt sein. Aber auch eine Vollzeitbeschäftigung ist möglich. Teilzeitbeschäftigt bist du, wenn der Arbeitsvertrag für die Dauer der Beschäftigung eine kürzere Arbeitszeit als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers vorsieht. Zwei Dinge sind interessant für dich.

1.4.7.1 Diskriminierungsverbot
Achtung: Aufgrund der kürzeren Arbeitszeit als Teilzeitkraft darfst keinesfalls schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Einzige Ausnahme, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Die Arbeitszeit ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG jedoch gerade kein geeignetes Differenzierungsmerkmal. Das Diskriminierungsverbot umfasst alle benachteiligenden Arbeitsbedingungen, d.h. Erklärungen, Vereinbarungen und sonstige Maßnahmen des Arbeitgebers.

1.4.7.2 Überstunden
Ob dir dein Arbeitgeber Überstunden anordnen kann, wenn du nur teilzeitbeschäftigt bist, ist strittig.

Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, dass du allein mit dem Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrages konkludent zum Ausdruck gebracht hast, keine Überstunden in dem Umfang leisten zu wollen, in dem vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer herangezogen werden können. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch, dass vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sich mit Abschluss des Arbeitsvertrages konkludent zu Mehrarbeit bereit erklären. Ein derartiger Wille kann aber nicht angenommen werden, da eine Vollzeitkraft eine vergleichsweise höhere Arbeitsbelastung hat.

Da Überstunden unabhängig von der Beschäftigung nur die Ausnahme darstellen dürfen, ist eine vertraglich unterstellte unterschiedliche Leistungsbereitschaft richtigerweise nicht anzunehmen. Soweit du also als Teilzeitkraft Überstunden leistest, hast du nur einen Anspruch auf Überstundenvergütung, wenn du über die gesetzliche oder betrieblich übliche Arbeitszeit hinaus mehr arbeitest. Bei Mehrarbeit über die individuell vereinbarte Arbeitszeit hast du daher keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. Maßgeblich ist nämlich keine individuelle Betrachtungsweise, sondern einen kollektive.

1.4.8 Entlohnung
Als Student musst du genauso entlohnt werden wie jeder andere Arbeitnehmer mit der entsprechenden Tätigkeit. Du darfst aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit nicht schlechter gestellt werden.



 

Diese Seite ist urheberrechtlich geschützt. Textauszüge dürfen bitte nur nach Absprache mit uns weiter veröffentlicht werden Die Seites zum Thema Arbeitsrecht wurden von einem Rechtsanwalt erstellt