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Ericit.org - Sozialversicherungsrecht für Studenten 3.3.2 Unfallversicherung Als Student bis du beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung für Unfälle versichert, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII mit deinem Studium zusammenhängen und diesem zuzurechnen sind.
3.3.3 Rentenversicherung Für Studenten gibt es keine spezielle Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Tipp: Du kannst dir aber in begrenztem Umfang nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI deine Studienzeit als sog. Anrechnungszeit berücksichtigen lassen. Die Einzelheiten sind leider sehr kompliziert, da sich die zeitlichen Grenzen und die Voraussetzungen für die Anrechnung mehrfach geändert haben. 3.3 Versicherungspflicht bei Studentenbeschäftigung 3.3.1 Versicherungspflicht bei entgeltlicher Beschäftigung 3.3.1.1 Grundsatz Jede abhängige Beschäftigung gegen Entgelt führt grundsätzlich zur Versicherungs- und Beitragspflicht. In der Unfallversicherung besteht ein Versicherungsschutz auch, wenn die Beschäftigung unentgeltlich ist. Dies gilt grundsätzlich auch für dich als Student, wenn du neben deinem Studium arbeitest oder in den Semesterferien jobbst. Ausnahmsweise sieht das Gesetz allerdings Versicherungsfreiheit bei Geringfügigkeit und beim sog.n Studentenprivileg vor. 3.3.1.2 Vorrangversicherung Wenn keiner der nachfolgend dargestellten Befreiungen einschlägig ist, genießt die Versicherungspflicht des Studenten gemäß § 5 Abs. 7 SGB V aufgrund einer Beschäftigung in der Kranken- und Pflegeversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Absatz 1 Nr. 1 SGB XI Vorrang gegenüber der Pflichtversicherung in der KVdS nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 20 Absatz 1 Nr. 9 SGB XI. Bei der Unfallversicherung muss man unterscheiden, ob es um einen Versicherungsschutz aufgrund der Beschäftigung („versicherte Arbeit“) oder aufgrund des Studiums („versichertes Studium“) geht. Hier gibt es keinen generellen Vorrang der Beschäftigungsversicherung. 3.3.1.3 Ausnahmen von der Versicherungspflicht Wenn du gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV nur geringfügig beschäftigt bist, d.h. du regelmäßig nicht über € 400 im Monat verdienst, greift ein allgemeiner Ausnahmetatbestand von der Versicherungspflicht ein. Ein besonderer Ausnahmetatbestand ist die in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung geltende Werkstudentenregelung, das sog. „Werkstudentenprivileg“. Dieses kommt aber regelmäßig erst zum tragen, wenn du nicht bereits aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung versicherungsfrei bist. 3.3.2 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung 3.3.2.1 Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Bei einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV, bist du von der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 7 SGB V, der Rentenversicherung gemäß § 5 Absatz 2 SGB VI sowie der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Absatz 2 SGB III befreit. Achtung: Für die gesetzliche Pflegeversicherung gibt es keine entsprechende Befreiung im Gesetz. Die gesetzliche Pflegeversicherung soll immer eingreifen, wenn Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und somit tatsächlich Versicherungsschutz genießen. Da die fehlende Regelung somit wohl ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen darstellt, ist für die gesetzliche Pflegeversicherung analog § 7 SGB V immer Versicherungsfreiheit anzunehmen, wenn diese auch in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. 3.3.2.2 Geringfügigkeit Man kann zwei Tatbestände der Geringfügigkeit unterscheiden, die sog. Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV sowie die sog. Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Beide Tatbestände kommen für dich in Betracht. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist die Regelmäßigkeit der ausgeübten Beschäftigung. Jobbst du nur in den Semesterferien, ist vorrangig Zeitgeringfügigkeit, arbeitest du dagegen regelmäßig neben deinem Studium, wird wohl Entgeltgeringfügigkeit zu prüfen sein. 3.3.3 Werkstudentenregelung 3.3.3.1 Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, muss man zwischen der Rentenversicherung einerseits und der Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung andererseits unterscheiden. Von der Versicherungs- und Beitragspflicht n der Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung bist du nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V; § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III befreit, wenn du während deines Studiums als ordentlich Studierender einer Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt bist. Etwas anderes gilt in der Rentenversicherung. Wenn die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig ist, muss dich dein Arbeitgeber melden. Hintergrund: Eine für die Rentenversicherung entsprechende befreiende Regelung wurde ab dem Wintersemester 1996 gestrichen. Denn nach erheblicher Kürzung der Anrechnung von Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung kann es mittlerweile sinnvoll sein, auch für eine Beschäftigung während des Studiums Beiträge zur Altersvorsorge in die Rentenversicherung zu leisten. 3.3.3.2 Zweck des „Werkstudentenprivilegs“ Als im Jahre 1975 die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) eingeführt wurde, überlegte man, das Werkstudentenprivileg abzuschaffen. Die Erwägung war, dass der Student, der bereits als Beschäftigter versichert ist, nicht den Schutz der KVdS benötigt. Das Werkstudentenprivileg wurde jedoch nicht abgeschafft, sondern nur die KVdS als subsidiär gegenüber den anderen Versicherungstatbeständen bestimmt. Um einen ständigen Wechsel des Versicherungsgrundes während des Studiums, z.B. durch den Wechsel zwischen Versicherungspflicht aufgrund Arbeit in den Semesterferien bzw. KVdS während des Semesters, und daraus resultierenden unterschiedlichen Melde- und Beitragspflichten, zu vermeiden, sollte durch die Versicherungsfreiheit für Werkstudentenregelung sichergestellt werden, dass eingeschriebene Studenten, die neben ihrem Studium einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, weiterhin als Studenten und nicht als Arbeitnehmer versichert sind. Soweit man den Zweck des Werkstudentenprivilegs nur darin sieht, die Finanzierung des Studiums durch die Beitragsfreiheit der Beschäftigung zu erleichtern, hat die Versicherungsfreiheit durch Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze und der Gleitzone an Bedeutung verloren. Daher hat das Bundessozialgericht (BSG) angeregt, das Werkstudentenprivileg zu streichen. 3.3.3.3 Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit als sog. Werkstudent (1) Immatrikulation Grundvoraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist die förmliche Mitgliedschaft in einer Fachhoch- oder Hochschule. Die Immatrikulation und der damit verbundene Studentenstatus allein bewirkt noch nicht die Versicherungsfreiheit. Du musst darüber hinaus trotz der entgeltlichen Beschäftigung deine überwiegende Zeit und Arbeitkraft dem Studium widmen. um dein Erscheinungsbild als Student zu wahren. (2) Studentisches Erscheinungsbild Nach der Rechtsprechung des BSG ist das gesetzliche Leitbild des sog. Werkstudentenprivilegs ein Student, der neben seinem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausübt, um sich durch Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erforderlichen Mitteln zu verdienen. Die Beschäftigung ist demgemäß versicherungsfrei, wenn sie neben dem Studium, d.h. ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet, ausgeübt wird, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist. Nur dann wahrt der Student das studentische Erschienungsbild. Dies kann leider nicht anhand fester zeitlicher Grenzen beurteilt werden, sondern muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Das BSG unterscheidet aber grundsätzlich zwischen zwei Konstellationen, nämlich ob nur in den Semesterferien oder auch während des Semesters gearbeitet wird. Die kann wiederum dadurch überlagert werden, dass das Studium neben einer reduzierten Berufsausübung bestritten wird oder sich das Studium an eine bisherige Berufsausübung anschließt. (3) Beschäftigung während der vorlesungsfreien Semesterferien Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dein äußeres Erscheinungsbild als Student regelmäßig nicht gefährdet, wenn du in den vorlesungsfreien Semesterferien einer Erwerbstätigkeit nachgehst. Diese Tätigkeit ist unabhängig von ihrem Umfang versicherungsfrei. (4) Erwerbstätigkeit im Semester Dies gilt jedoch nicht, wenn die Gesamtdauer der Beschäftigung unter dem für ein ordnungsgemäßes Studium notwendigen Zeitaufwand liegt und die einzelnen Beschäftigungszeiten den Erfordernissen des Studiums angepasst sind. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn du an den Wochenenden, in die Abend- oder Nachtstunden oder in sonstige vorlesungsfreien Zeiten arbeitest. Dann kann die Arbeitnehmertätigkeit selbst bei einer verhältnismäßig langen Dauer deutlich hinter dem Studium zurücktreten. Je mehr du aber diese 20-Stunden-Grenze überschreitest, desto schwieriger wirst du nachweisen können, dass du im Erscheinungsbild noch Student bist. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist der Nachweis praktisch ausgeschlossen. Achtung: Auch wenn du während der Dauer der gesamten vorlesungsfreien Semesterferien arbeitest und „nur“ für zwei Wochen im Semester, wird darin ein wesentliches Anzeichen dafür gesehen, dass du dem Erscheinungsbild nach kein Student mehr bist, sondern versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Achtung im Zweifelsfall: Im Zweifelsfall hast du zu beweisen, dass die Beschäftigung nach Dauer und Verteilung der Arbeitszeit den obigen Anforderungen eines ordnungsgemäßen Studiums entspricht und das Studium die Hauptsache geblieben ist. Dies gilt hauptsächlich für die Vorlesungszeit, aber auch für die vorlesungsfreie Zeit, in der bei einigen Studiengängen umfangreiche Studienaufgaben zu erledigen sind. Die sog. Feststellungslast für das Vorliegen dieser Umstände trägt nämlich der, der sich darauf beruft. Darüber hinaus bist in Zweifelsfällen der Einzugsstelle als Arbeitnehmer zu melden und für dich sind bis auf weiteres Beiträge abzuführen. Die Beitragseinzugsstelle prüft dann auf Antrag oder bei entsprechenden Anhaltspunkten auch von sich aus den Einzelfall vor und entscheidet, ob Versicherungs- und Beitragsfreiheit besteht. (5) Unterbrechung des Studiums Wenn du über eine längere Dauer nicht studierst, sondern ausschließlich einer entgeltlichen Beschäftigung nachgehst, du praktisch dein Studium unterbrichst, verlierst du die Versicherungsfreiheit. (6) Parallele von Studium und Beruf Besonderheiten gelten für die Fälle, in den du während des Studiums deiner zuvor bereits ausgeübten Beschäftigung nachgehst. Hier kann nämlich die Beschäftigung auch das Studium prägen, insbesondere wenn das Studium eine Weiterqualifizierung darstellt und du in dem Betrieb integriert bleibst sowie dort auch in zeitlicher Hinsicht der Schwerpunkt liegt. Tipp: Wenn du versicherungsfrei als Student sein willst, kannst du dies sicher vermeiden, indem du die 20-Stunden-Grenze beachtest, da ab dann das Studium die Hauptsache darstellt. (7) Rechsprechungsübersicht In diesen Beispielsfällen wurde die Versicherungsfreiheit
von der Rechtsprechung verneint: (8) Beurteilungsfragen Die Frage, ob du als Student auch versicherungsfrei bleibst, wenn du eine Vollzeitbeschäftigung aufnimmst, weil die Beschäftigung auf die Semesterferien beschränkt sein soll, ist in vorausschauender Betrachtung nach den gesamten, bei Aufnahme der Beschäftigung vorliegenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen. Auf das Erscheinungsbild als Arbeitnehmer kann nicht schon geschlossen werden, wenn ein schriftlicher, unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt. Umgekehrt kann nicht ausnahmslos auf das Erscheinungsbild als Student geschlossen werden, wenn der Arbeitsvertrag auf die Semesterferien befristet ist, praktisch aber eine längere Beschäftigung beabsichtigt und auch durchgeführt wurde. 3.3.4 Abgrenzung zum Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktikum Als Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktikant bist du ebenso versicherungs- und beitragsfrei. Hintergrund: Wenn du schon als in den Semesterferien beschäftigter Werkstudent versicherungsfrei bist, dann muss das erst recht für dich als Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktikant gelten. Schließlich bist du aufgrund der Studien- und Prüfungsordnung zu diesem Praktikum verpflichtest. Als Bestandteil des Studiums kann es dein Erscheinungsbild als Student aber ändern. Außerdem soll der Wechsel des Versicherungsgrundes während des Semesters vermieden werden. 3.4 Anspruch auf Arbeitslosengeld Möglicherweise hast du auch als Student einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn du die Anwartschaftszeit erfüllt hast. Dazu musst du trotz deines Studiums dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stehen. Die Vermutung des § 120 Abs. 2 SGB III, wonach du neben deinem Studium nur eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben kannst, widerlegst du, wenn du darlegen und nachweisen kannst, dass dein Studium die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt. Nach der Rechsprechung des Bundessozialgerichts ist diese Vermutung widerlegt, wenn du darlegst und nachweist, dass weder die abstrakten Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen noch die konkrete Studienplanung ein Beschäftigung ausschließen, die mehr als kurzzeitig ist und bei der das Studium hinsichtlich der Gesamtbelastung hinter der Beschäftigung zurücktritt. Es gibt wieder keine feste Obergrenze, vielmehr ist erneut der jeweilige Einzelfall maßgeblich. Achtung: Keinesfalls kannst du die Vermutung mit
dem Vorbringen und Nachweis widerlegen, du studierst tatsächlich
gar nicht, sondern bist nur zu studienfremden Zwecken immatrikuliert.
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