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Ericit.org - Steuerrecht für Studenten 2. Steuerrecht 2. Steuerrecht 2.1 Lohnsteuer
Grundsätzlich unterliegt deine Studentenbeschäftigung, sei als Praktikant, Aushilfskraft oder dauerhafte Arbeitskraft, wie bei jedem Arbeitnehmer der Lohnsteuer. Im Lohnsteuerrecht gibt es keine Sonderreglungen für Studenten. Jede Vergütung, die du erhältst ist steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Nur wenn deine Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder Mitteln einer öffentlichen Stiftung zu Ausbildungszwecken gewährt werden, sind diese ausnahmsweise steuerfrei. In einigen Fällen kommt allerdings gemäß §§ 40, 40a, 40b EStG eine Lohnsteuerpauschalierung in Betracht. Diese hat insbesondere Bedeutung für die Beschäftigung von Teilzeit- und Aushilfskräften und für geringfügig Beschäftigte und steht im Ermessen deines Arbeitgebers. Alleinige Folge ist, dass gegenüber dem Finanzamt der Arbeitgeber als alleinige Steuerschuldner gilt, so dass du als Arbeitnehmer insoweit gegenüber dem Finanzamt von der Steuerpflicht befreit bist. Von diesem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis ist das privatrechtliche Innenverhältnis zwischen deinem Arbeitgeber und dir als Arbeitnehmer zu unterscheiden. Keine Folge der Lohnsteuerpauschalierung ist nämlich, dass der Arbeitgeber auch im Innenverhältnis zu dir als Arbeitnehmer die auf den Arbeitslohn entfallende Pauschallohnsteuer übernehmen muss. Deshalb ist dein Arbeitgeber anhängig vom Arbeitsvertrag mit dir dazu berechtigt, die pauschal abgeführte Lohnsteuer von deiner Vergütung abzuziehen. Nur wenn ihr über die Lohnsteuerpauschalierung hinaus eine Nettolohnvereinbarung getroffen habt, ist dein Arbeitgeber nicht dazu berechtigt. Bei einer Nettolohnvereinbarung hat sich dein Arbeitgeber und du darüber geeinigt, dass dein Arbeitgeber auch im Innenverhältnis die Steuern und etwaige Sozialversicherungsbeiträge übernimmt. Wenn dein Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 3 EStG übernommen hat, spricht dies für eine Nettolohnvereinbarung. Bei einer nur geringfügigen Beschäftigung übernimmt der Arbeitgeber regelmäßig die geringe Pauschalsteuer nach § 40a EStG, so dass eine Nettolohnvereinbarung vorliegt. Soweit die Voraussetzungen der Lohnsteuerpauschalierung erfüllt sind, kann die Lohnsteuer pauschaliert werden. Soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird Besteuerung unter Vorlage der Lohnsteuerkarte anhand der allgemeinen Lohnsteuertabelle vorgenommen. Achtung: Wenn feststeht, dass keine Nettolohnvereinbarung getroffen wurde, hast du jederzeit das Recht, die Einzelbesteuerung unter Vorlage deiner Steuerkarte zu verlangen. Tipp für ausländische Studenten: Wenn ihr in Deutschland studiert sind Zahlungen, die ihr für euren Unterhalt oder für eurer Studium von ausländischen Zahlungsträgern erhaltet, in Deutschland steuerfrei. Für jede andere Vergütung aus einer Erwerbstätigkeit in Deutschland müsst ihr Lohnstuer zahlen. Mit bestimmten Staaten gibt es allerdings sog. Doppelbesteuerungsabkommen, die zum Teil Steuerfreiheit von Studentenbeschäftigungen enthalten. 2.2 Kindergeldberechtigung Kindergeldberechtigt bist zwar nicht du, sondern deine Eltern, aber trotzdem ist es für dich als Studenten interessant die Rahmenbedingungen zu kennen. Ausnahmsweise kann gemäß § 74 EStG die Zahlung des Kindergeldes sogar an dich als Kind selbst erfolgen. Als Student kannst du berücksichtigt werden, da auch für Kinder nach Vollendung des 18. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei entsprechender Anzeige an die Familienkasse, eine Berechtigung auf Kindergeld besteht, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Die Berufsausbildung beginnt nicht schon mit der Immatrikulation, sondern erst mit Semesterbeginn, und endet spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Wenn du nach Abschluss aller Prüfungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmst, endet die Berufsausbildung bereits mit diesem Zeitpunkt. Nicht berücksichtigt wirst du allerdings nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn deine Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung deines Unterhalts oder deiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, einen bestimmten Betrag, im Jahre 2005 € 7.680 überschreiten. Achtung: Dir hilft auch kein Verzicht auf Teile der Einkünfte oder Bezüge, um die Grenze zu erreichen. Tipp für Wehrdienst- und Zivildienstleistende: Wenn du als männlicher Student Wehr- oder Zivildienst geleistet hast, verlängert sich der Zeitraum der Kindergeldberechtigung über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus um die Dauer des Dienstes. Tipp für Pflegekinder: Als Pflegekind wirst du unabhängig von ohne Alters- und Einkommensgrenzen berücksichtigt. 2.3 Steuerliche Absetzbarkeit des Studiums Die Aufwendungen bzw. Kosten für ein Erststudium sind nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) nun als Werbungskosten absetzbar. Vorteil, auch das Erststudium ist in voller Höhe absetzbar und nicht wie früher nur als Sonderausgaben mit einem Höchstbetrag. Die Kosten für ein Zweitstudium sind wie
bisher als Werbungskosten absetzbar, da der BFH ein Zweitstudium als Ergänzung
und Vertiefung der bisherigen Kenntnisse bzw. als Spezialisierung ansieht. Weitere Links:
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