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Krankenversicherung der Studenten – (KVdS)

Wann benötigst Du eine eigene Krankenversicherung (privat oder gesetzlich)?

Du unterliegst in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung bereits aufgrund deines Studentenstatus der Versicherungs- und Beitragspflicht. Die Versicherung beginnt mit dem Semesteranfang, frühestens mit der Immatrikulation oder dem Tag der Rückmeldung. Sie endet nach dem 14. Fachsemester, spätestens mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Alternativ dazu kannst Du auch eine private Krankenversicherung für Studenten abschliessen.

Beitragsbemessung in der KVdS

Soweit du als Student kein Einkommen beziehst, wird ein solches zur Beitragserhebung fingiert. Die Bemessungsgrundlage der in der KVdS zu entrichtenden Beiträge ist der monatliche Bedarfssatz nach dem BAföG gemäß § 236 Abs. 1 SGB V. Falls du Hinterbliebenenrente oder Vorsorgebezüge beziehst, erhöht sich der Beitrag. Der Beitragssatz beträgt gemäß § 245 Abs. 1 SGB V bundeseinheitlich 7/10 des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes und wird jährlich zum 1.1. durch Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMG) festsetzt.

Ausnahmen von der KVdS

In § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sieht das Gesetz Ausnahmen von der Versicherungspflicht in der KVdS vor:

  • Wenn du nach § 10 SGB V familienversichert bist, besteht unter bestimmten Voraussetzungen keine Versicherungspflicht in der KVdS. Die beitragsfreie Familienversicherung genießt dann Vorrang, wenn du keiner hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehst und dein Gesamteinkommen im Monat nicht regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Dies waren im Jahre 2005 € 345,-, für geringfügig Beschäftigte € 400.- Gesamteinkommen. Familienversichert kannst du als Student grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sein, wenn du als männlicher Student Wehr- oder Zivildienst geleistet hast, verlängert sich die Dauer um die Dienstzeit.
  • Wenn du aufgrund vorrangiger Pflichtversicherungen, z. B. als Arbeitnehmer, Künstler, Behinderter oder Rentenbezieher, nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11, 12, Abs. 7 SGB V pflichtversichert bist.
  • Wenn du dich nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V von der KVdS befreien hast lassen. Dies ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn möglich. Achtung: Die Befreiung von der KVdS kann gemäß § 8 Abs. 3 SGB V nicht widerrufen werden.

Sozialversicherungsrecht für Studenten Teil 2

 

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